Wer einen günstigen Küchentisch haben möchte, der ruhig etwas älter sein darf, wird auf den Flohmarkt fündig. Das Prinzip „second hand“ nutzt dabei Händlern und Käufern gleichermaßen. Warum sollte dies also nicht auch bei Software möglich sein? Im Urheberrecht ist die Zweitverwertung geschützter Werke frei, gebrauchte CDs können also ohne Weiteres weiterverkauft werden. Allerdings gilt dies grundsätzlich nur für körperliche Werke, nicht dagegen für Software, die allein online übertragen wird. Ob dennoch auch hier eine Erschöpfung des Urheberrechts eintritt und damit der Gebrauchthandel zulässig ist, wird von den Oberlandesgerichten in München und in Hamburg sehr unterschiedlich beurteilt. Die Feinheiten dieses Meinungsstreits erläutert Jana Semrau, wissenschaftliche Mitarbeiterin am Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht in Münster.