Wer heute noch glaubt, ohne Weiteres PIN- und TAN-Nummer erphishen zu können, muss als ewig gestrig gelten, denn nunmehr ist die Zeit des Phishing 2.0 angebrochen. Ergattert werden längst nicht mehr die inzwischen wohlbehüteten Bankdaten, sondern Passwörter und Informationen aus Kommunikations- und Social-Network-Plattformen. Hier vertraut man Kollegen und Freunden und öffnet selbstverständlich auch jede Mail, deren Absender ein guter Bekannter zu sein scheint. Raum genug für die neue Phisher-Generation, ihr Unwesen zu treiben. Doch wie ist dieses neue Phishing strafrechtlich zu beurteilen und welche Rolle spielt dabei der taufrisch eingeführte § 202 c StGB? Hierzu stand mir Prof. Karsten Altenhain von der Universität Düsseldorf Rede und Antwort.