Nach einjährigem Rechtsstreit konnte in der ARD der Zweiteiler zum Contergan-Skandal der 60er Jahre nun doch
ercheinen. Das Bundesverfassungsgericht hat dies am Ende zugelassen und damit das Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz beendet. Eine endgültige Entscheidung steht aber noch aus. Inhaltlich geht es um die Frage, inwieweit ein Spielfilm als Kunstform Persönlichkeitsrechte verletzt, weil einerseits die reale Geschichte zum Vorbild genommen wurde, man sich andererseits aber – insbesondere im privaten, emotionalen Bereich der Fiktion bedient hat. Vor kurzem hat sich das Verfassungsgericht schon einmal mit dieser Frage befasst: im Zusammenhang mit dem Roman „Esra“ von Maxim Biller, der letztlich verboten wurde. Was die Besonderheit der verfassungsrechtlich garantierten Kunstfreiheit gegenüber dem Persönlichkeitsrecht ausmacht, inwieweit sie sich von sonstigen Mediengrundrechten wie etwa der Presse- oder Meinungsfreiheit unterscheidet und was die Entscheidungen für Autoren, Filmemacher und andere Kunstschaffende bedeutet, hat Dr. Tobias Gostomzyk mit mir aufgeklärt. Herr Dr. Gostomzyk ist Rechtsanwalt und Journalist aus Hannover und wurde schon vom BGH in der Entscheidung zu „Esra“ zitiert.