Am 7. Februar 2020 fand die alljährliche Zertifikatsverleihung für die erfolgreiche Absolvierung der vom ITM angebotenen Zusatzausbildungen im Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht sowie im Gewerblichen Rechtsschutz statt. Zu diesem feierlichen Anlass hielt Herr Celso Lopez Ramos, Vorsitzender Richter am OLG Hamm, einen Festvortrag zum Thema „Neues vom Gewerblichen Rechtsschutz – Aktuelle Rechtsprechung des 4. Zivilsenates des OLG Hamm“, der den Zuhörern spannende Einblicke in die Spruchpraxis seines Senats gewährte.
Herr Lopez Ramos ist seit 2014 Vorsitzender des 4. Zivilsenates am OLG Hamm, welcher sich insbesondere mit Rechtsfragen aus UWG, MarkenG, UrhG und DesignG befasst. Der gebürtige Spanier ist aufgewachsen im Kreis Soest und trat im Jahr 1994 nach seinem Studium an der WWU Münster sowie einer anschließenden anwaltlichen Tätigkeit in Düsseldorf in den richterlichen Dienst für das Land NRW ein. Er begann seine Richterlaufbahn am Landgericht Arnsberg bevor zum OLG wechselte. Dort war er zunächst in verschiedenen Zivilsenaten und im Senat für Familiensachen tätig, bevor er den Vorsitz im 4.Senat übernahm. Er ist ferner als Mitautor an einer Kommentierung zum UWG beteiligt.
Zu Beginn seines Vortrags stellte Herr Lopez Ramos das OLG Hamm und die Zuständigkeiten seines Senates vor. Im Folgenden stellte er einige aktuelle Entscheidungen vor. Den Anfang machte ein Fall zu Kundenbewertungen auf Amazon. Der Kläger machte gegenüber der Beklagten, einem Anbieter von „Kinesiologie Tapes“, geltend, dass diese es unterlassen solle, mit Formulierungen wie „Schmerzlinderndes Tape!“ zu „werben“. Anlass waren entsprechende Kundenbewertungen, die dem Produkt schmerzlindernde Wirkungen attestierten. Der Kläger war der Auffassung, die Beklagte sei verpflichtet, auf das Entfernen der Bewertungen hinzuwirken, da die gesundheitsfördernden Wirkungen der Tapes wissenschaftlich nicht hinreichend nachgewiesen und damit irreführend seien. Der Senat war jedoch der Ansicht, dass die Kundenrezensionen schon gar keine Werbung im wettbewerbsrechtlichen Sinne darstellten, da weder den Kunden noch der Beklagten hinsichtlich der Bewertungen Absatzförderungsabsicht unterstellt werden könne. Selbst wenn man gegenteiliger Auffassung sei, so das Gericht, könne eine solche Werbung dem Anbieter jedenfalls nicht zugerechnet werden, da Kundenrezensionen auf Amazon von der Produktbeschreibung und -werbung unabhängig seien.
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