Ausbildungsordnung

Zusatzausbildung im Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht – Ausbildungsordnung
§1
Zweck der Ausbildung
(1)
Das Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht führt eine zweisemestrige Zusatzausbildung zum Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht durch.
(2)
Teilnehmer an dieser Ausbildung sind vorzugsweise Studierende, die in den Studiengang Rechtswissenschaft der Universität Münster eingeschrieben sind, sowie Studierende, die Rechtswissenschaft als Nebenfach eines anderen Studienganges studieren. Studierende anderer Fachrichtungen können ebenfalls an der Ausbildung teilnehmen, wobei juristische Grundkenntnisse empfohlen werden.
(3)
Die Ausbildung ist darauf gerichtet, den Studierenden die Möglichkeit zu geben, sich im Bereich des Rechts der neuen Medien zu qualifizieren. Neben Grundkenntnissen der zivil-, straf- und öffentlich-rechlichen Bezüge dieses Problemkreises sollen Spezialkenntnisse zu ausgewählten Themenbereichen (etwa des Presserechts, des Rundfunkrechts oder des Telekommunikationsrechts) erworben werden können.
§2
Studienverlauf
(1)
Die Zusatzausbildung erstreckt sich über zwei Semester. Die jeweiligen Prüfungsleistungen können in verschiedenen Semestern erbracht werden.
(2)
Die Zusatzausbildung gliedert sich in zwei Abschnitte. Der erste Abschnitt, der regelmäßig zum Wintersemester stattfindet, setzt sich aus zwei Vorlesungen zusammen. Der zweite Abschnitt, im Sommersemester, besteht in der Teilnahme an einem Spezialseminar.
(3)
Die Vorlesungen beschäftigen sich mit schwerpunktmäßig jeweils mit zivilrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Grundfragen des Informations- Telekommunikations- und Medienrechts. Die Vorlesungen schließen jeweils mit einer Abschlußklausur ab, die nach Möglichkeit in der letzten Vorlesungswoche stattfinden.
(4)
In den Spezialseminaren sollen die Grundkenntnisse, die sich die Studierenden im Rahmen der Vorlesungen erworben haben, vertieft werden. Die Seminare beschäftigen sich daher mit Einzelproblemkomplexen, die wissenschaftlich von den Studierenden aufgearbeitet werden sollen. Hierzu hat jeder Studierende ein wissenschaftliches Referat zu halten und eine entsprechende schriftliche Seminararbeit zu erstellen.
(5)
Die Seminare werden von den Leitern der Zusatzausbildung koordiniert.
(6)
Anerkannt werden nur Seminare, die im Rahmen der Zusatzausbildung angeboten werden. Auf schriftlichen Antrag des Studierenden können auch andere Seminare anerkannt werden, soweit sie an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Westfälischen Wilhelms-Universität zu Münster angeboten worden sind, sich thematisch mit Fragen des Informations-, Telekommunikations- und Medienrechts beschäftigen und die Leistung des Studierenden als besonders herausragend anzusehen ist. Die Entscheidung über die Anerkennung solcher Seminarleistungen ergeht durch die Leiter der Zusatzausbildung zu Beginn des jeweiligen Sommersemesters.
(7)
Zu den im Rahmen der Zusatzausbildung angebotenen wissenschaftlichen Seminaren werden vorranig diejenigen Studierenden zugelassen, die die Abschlußklausuren der beiden Grundvorlesungen bestanden haben. Sollten dann noch Seminarthemen frei bleiben, werden als nächstes diejenigen Studierenden bevorzugt behandelt, die eine der beiden Abschlußklausuren bestanden haben.
§3
Voraussetzung für den Erwerb des Zertifikats
Für den Erwerb des Zertifikats müssen folgende Leistungen erbracht werden:
(1)
Erfolgreiche Teilnahme an den Abschlußklausuren zu den Vorlesungen im Informations-, Telekommunikations- und Rundfunk- und Presserecht.
(2)
Erfolgreiche Teilnahme an dem wissenschaftlichen Seminar 

Erwünscht sind ferner der Nachweis von EDV-Kenntnissen und die Absolvierung eines Praktikums in einem einschlägigen Unternehmen oder in einer einschlägigen Behörde.

§4
Verleihung des Zertifikats
(1)
Das Zertifikat wird jeweils zum Abschluß des Sommersemesters verliehen. Eine Verleihung vor diesem Zeitpunkt ist nicht möglich.
(2)
Die Verleihung des Zertifikats erfolgt in einer Feierstunde, zu der die Anwesenheit des jeweiligen Studierenden erwartet wird. Sollte ein Studierender zeitlich nicht zu der Teilnahme in der Lage sein, kann auf gesonderten schriftlichen Antrag nachträglich die Urkunde auf dem Postwege übersandt werden.
(3)
Das Zertifikat attestiert die erfolgreiche Teilnahme an den beiden Abschlußklausuren und dem Seminar, die einzelnen Noten der Teilnehmer werden aufgeführt. Das Zertifikat wird von den Leitern der Zusatzausbildung unterschrieben.