Wer in
einen Elektronikfachmarkt geht und sich dort eine
Standardsoftware kauft ist fein heraus. Schließlich
handelt es sich eindeutig um einen Kaufvertrag, die Rechtslage
ist also klar. Anders sieht es allerdings aus, wenn die
Software erst noch liebevoll an die Bedürfnisse des
Anwenders angepasst werden muss. Liegt dann ein Werkvertrag mit
möglicherweise günstigeren Bedingungen
für den Käufer vor? Vermeintliche
Klärung in dieser Frage schaffte jüngst
ein Urteil des OLG Köln. Allerdings befasste sich
das Gericht nur mit dem altem Schuldrecht, wie es sich mit dem
neu ins Spiel gebrachten § 651 a BGB
verhält, verriet es nicht. Welche Probleme sich
daher nach wie vor stellen, erklärt Rechtsanwalt
Michael Intveen aus der Düsseldorfer Kanzlei
Schindler. Aus seiner anwaltlichen Praxis kennt er zum
Glück auch die Lösungen, die in der
Gestaltung individueller Verträge liegen.