[:de]Am 12.05.2023 fand auch in diesem Semester wieder unsere praxisorientierte Vorlesung „Kunst und Recht“ an der Kunstakademie Münster statt. Die interdisziplinäre Blockveranstaltung zielt auf die Vermittlung der Grundlagen des Urheber- und Kunstvertragsrecht für junge Kunststudierende, die während der Projektrealisierung oder am Eingangstor zum Berufseintritt auf rechtliche Fragen stoßen.

Das Zusammentreffen im kleinen Kreis war von einem spannenden gegenseitigen Austausch über typische und aktuelle Probleme des Kunst- und Kulturbetriebs geprägt. Dabei kamen unter anderem Themen wie die faire Gestaltung von Galerie- und Ausstellungsverträgen, Vorteile und Tücken der Zusammenarbeit als Kollektiv sowie die Reformbestrebungen im Bereich der Appropriation und Fan Art über die Pastiche-Schranke nach § 51a UrhG zur Sprache.

Deutlich wurde im offenen Gespräch erneut, dass die Bedingungen am Kunstmarkt häufig noch zum Nachteil kleinerer Nachwuchs-Künstler:innen ausgestaltet sind. Dies liegt zum einen an der weiterhin üblichen Praxis, auf schriftliche Vereinbarungen zu verzichten und die Eintrittskarte in die Kulturöffentlichkeit an die Unentgeltlichkeit künstlerischer Leistungen zu binden. Zum anderen fehlt es an einer ausreichenden Wissensbasis der Künstler:innen hinsichtlich ihrer (Schutz)Rechte, die sie in Verhandlungen den Interessen der anderen Seite selbstbewusst entgegenbringen könnten. Umso mehr freut es uns, mit dem Informationsangebot der Art Law Clinic Münster genau an dieser Stelle anzusetzen und die rechtlichen Hintergründe verständlich für diejenigen aufzubereiten, die durch sie betroffen sind und gestärkt werden sollen!

Gleichermaßen spannend und bedeutend war für uns der Einblick in die Projektarbeiten und Perspektiven der Nachwuchs-Künstler:innen der Kunstakademie Münster. Wir freuen uns auf viele weitere Gelegenheiten, einen Zugang zur Praxis zu erhalten und so neben all den wissenschaftlichen Diskursen im juristischen Bereich die tatsächlichen Bedürfnisse der Zielgruppe der komplexen kunstrechtlichen Regelungen nicht aus den Augen zu verlieren. Dazu gehört sicher auch das Eingeständnis, dass das „law in the books“ gerade auch im Kunstrecht oft an den Barrieren der Praxis scheitert.[:]