Professor Dr. Guido Westkamp, Professor für Intellectual Property and Comparative Law und Course director der University of London LLM Courses vom Queen Mary Intellectual Property Research Institute aus London hielt am 2. Dezember 2019 im Raum JUR 1 der Westfälischen Wilhelms-Universität in Münster vor den Studierenden des Schwerpunkts „Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht“ einen Vortrag mit dem Titel „Recent Trends in UK Digital Copyright Law Communication to the Public“.
Professor Westkamp untersuchte in seinem Vortrag die Voraussetzungen einer Haftung nach Sec. 30 CDPA 1988 insbesondere von Radiostationen und -sendern sowie bei der Verwendung der sog. „TuneIn“-Technologie, wie sie als Streamingdienste von Radiosendern z. B. über MobileApps verwendet wird. Nach einem ausführlichen Überblick über die Entwicklung der Rechtslage stellte Professor Westkamp den Fall Warner and Sony v TuneIn vor, zu welchem der High Court of England and Wales zuletzt im Jahr 2019 seine Entscheidung veröffentlicht hatte. Nach der interessanten Darstellung des Regelungsgehalts und der Entwicklung des Art. 3 EUCD gab Professor Westkamp den interessiert zuhörenden Studentinnen und Studenten einen Überblick über weitere spannende Fälle, welche die englischen und auch die deutschen Gerichte zu entscheiden hatten, wie z. B. die Fälle SGAE v Rafael Hoteles SA, SCF v Del Corso, das Paperboy- und das Google Thumbnail-Urteil, den Fall Svenssoon sowie BestWater.
Hierbei nahm Professor Westkamp Stellung zur Frage, ob oder wann das Setzen eines Hyperlinks ein Akt der Kommunikation darstellen und ggf. zu einer Haftung führen kann sowie unter welchen Voraussetzungen eine neue Öffentlichkeit („new public“) hierdurch erschlossen wird. Stets abzustellen sei bei dem Verlinken fremder Inhalte auf die Einwilligung des Berechtigten. Nach einer Zusammenfassung der Ergebnisse erhielten die Studentinnen und Studenten ausgiebig Gelegenheit, Fragen an Professor Westkamp zu stellen und mit ihm über das britische Recht zu diskutieren. Das ITM dankt Professor Westkamp für den interessanten Vortrag und freut sich darauf, ihn auch im nächsten Jahr wieder zu spannenden und interessanten Vorträgen an der Universität begrüßen zu dürfen.
. Professor Westkamp untersuchte in seinem Vortrag die Voraussetzungen einer Haftung nach Sec. 30 CDPA 1988 insbesondere von Radiostationen und -sendern sowie bei der Verwendung der sog. „TuneIn“-Technologie, wie sie als Streamingdienste von Radiosendern z. B. über MobileApps verwendet wird. Nach einem ausführlichen Überblick über die Entwicklung der Rechtslage stellte Professor Westkamp den Fall Warner and Sony v TuneIn vor, zu welchem der High Court of England and Wales zuletzt im Jahr 2019 seine Entscheidung veröffentlicht hatte.
Nach der interessanten Darstellung des Regelungsgehalts und der Entwicklung des Art. 3 EUCD gab Professor Westkamp den interessiert zuhörenden Studentinnen und Studenten einen Überblick über weitere spannende Fälle, welche die englischen und auch die deutschen Gerichte zu entscheiden hatten, wie z. B. die Fälle SGAE v Rafael Hoteles SA, SCF v Del Corso, das Paperboy- und das Google Thumbnail-Urteil, den Fall Svenssoon sowie BestWater. Hierbei nahm Professor Westkamp Stellung zur Frage, ob oder wann das Setzen eines Hyperlinks ein Akt der Kommunikation darstellen und ggf. zu einer Haftung führen kann sowie unter welchen Voraussetzungen eine neue Öffentlichkeit („new public“) hierdurch erschlossen wird. Stets abzustellen sei bei dem Verlinken fremder Inhalte auf die Einwilligung des Berechtigten. Nach einer Zusammenfassung der Ergebnisse erhielten die Studentinnen und Studenten ausgiebig Gelegenheit, Fragen an Professor Westkamp zu stellen und mit ihm über das britische Recht zu diskutieren. Das ITM dankt Professor Westkamp für den interessanten Vortrag und freut sich darauf, ihn auch im nächsten Jahr wieder zu spannenden und interessanten Vorträgen an der Universität begrüßen zu dürfen.