Am 13.01.2020 hielten Zhang Kaiye und Johannes Kevekordes Vorträge zu aktuellen Themen zum GoAL-Projekt vor den Studierenden des Schwerpunkts „Informations-, Telekommunikations-und Medienrecht“.
Zunächst stellte Zhang Kaiye, Promotionsstudent an der School of Law der Tsinghua University in China und Gastwissenschaftler in der zivilrechtlichen Abteilung des ITM, den Teilnehmerinnen und Teilnehmern der Vorlesung Informationsrecht eine mögliche juristische Perspektive auf den Urheberschutz von Werken vor, die durch Künstliche Intelligenz erstellt wurden. Hierbei ging er zunächst auf ein aktuelles Urteil des Beijing Internet Court ein, bei dem die Richter im zugrundeliegenden Fall keine Urheberrechtsverletzung bei einem Werk annahmen, weil dieses durch KI-Software erstellt wurde. Hierbei sei insbesondere die Unterscheidung zwischen Originalität einer Arbeit und Werkqualität der Arbeit entscheidend. Auch eine durch KI erstellte Arbeit könne originell sein, Werkqualität hingegen setze voraus, dass die Arbeit durch einen Menschen geschaffen wurde. Zhang Kaiye diskutierte anschließend die Leitsätze des Urteils und ging hierbei insbesondere auf die Anreizfunktion des Urheberrechts ein.
Dem Vortrag schloss sich eine lebhafte Diskussion gemeinsam mit den Studierenden über die Zwecke des Urheberschutzes an.
Im zweiten Vortrag befasste sich Johannes Kevekordes, Wissenschaftlicher Mitarbeiter in der zivilrechtlichen Abteilung des ITM und Doktorand bei Herrn Prof. Dr. Hoeren, mit dem Modell des Datenbesitzes, als möglichen neuen Ansatz für die Zuweisung von Daten. Er zeigte auf, dass Daten non-rivale Nutzungsobjekte seien, da eine Vielzahl von Nutzungen möglich sei, ohne dass sich diese gegenseitig beeinträchtigen. Diese Eigenschaft als non-rivales Nutzungsobjekt schließe die Konstruktion des Dateneigentums aus. Stattdessen stelle sich die Frage, ob das Modell eines Datenbesitzes der Natur von Daten gerechter werde. Anders als beim Eigentum, das den Idealtyp des absoluten Rechts darstelle, könne die Anknüpfung des Besitzes an die tatsächliche Sachlage einen geringeren Eingriff in die Informationsfreiheit bedeuten. Diese Anknüpfung lasse eine Anwendung auch auf Daten zumindest möglich erscheinen.
Das ITM dankt den beiden Rednern für die spannenden Einblicke, die sie zu aktuellen Fragestellungen des Informationsrechts geben konnten, und den knapp 100 Zuhörern aus Studium und Wirtschaft für die lebhafte Diskussion.