Die urheberrechtliche Schranke des §52a UrhG soll die Nutzung von geschützten Materialien für Unterricht und Forschung ermöglichen. Dabei sollte insbesondere ein umständliches Verfahren der Rechteinräumung vermieden werden. Bei der Ausgestaltung der Norm wurde vom Gesetztgeber jedoch auf viele offene und problematische Formulierungen zurückgegriffen. Diese müssen nun von der Rechtsprechung mit Leben gefüllt werden. Julia Ariella Bilek geht den vielfältigen Fragestellungen im Gespräch mit Julian Fischer auf den Grund.