Frau Dr. Seiler promovierte am Lehrstuhl von Prof. Dr. Thomas Hoeren zu einem patentrechtlichen Thema und absolviert derzeit ihren juristischen Vorbereitungsdienst im Bezirk des Hanseatischen Oberlandesgerichtes, mit Stationen u.a. im Büro einer im Bereich der IP-Prozessführung tätigen, internationalen Sozietät, wo sie erste praktische Erfahrungen im Hinblick auf die Beratung von Mandanten in Patentverletzungs- und Nichtigkeitsverfahren sammeln konnte.
Wegen ihrer derzeitigen Tätigkeit wusste sie aus der Praxis zu berichten, dass es auch Patentrechtsanwälten oft schwer falle, die Rechtswirkungen der Patentregistereintragung in einem Prozess zu bewerten. Unumstritten sei, dass die Eintragung eine Legitimations- und Publizitätsfunktion habe, also nur der eingetragene Rechteinhaber in dem Prozess die Rechte geltend machen könne. Von diesem Grundsatz gebe es wenige Ausnahmen, vor allem könne nach der herrschenden Meinung der eigentliche Inhaber gegen den fälschlicherweise eingetragenen Inhaber vorgehen und die Inhaberschaft anzweifeln. Dies entspreche dem Grundsatz, dass „die Form nicht über das Wesen der Sache entscheiden“ solle.
Die Referentin ging aber auch auf eine Gegenmeinung ein, nach der die Eintragung als Inhaber die Inhaberschaft fingieren soll, ungeachtet der tatsächlichen Rechtslage. Dies würde zwar zu einer Entlastung der Gerichte führen, andererseits gäbe es dann für die Beklagte im Rechtsstreit keine Möglichkeit mehr, die Aktivlegitimation des Prozessführers anzuzweifeln.
Schließlich fasste Frau Dr. Seiler ein aktuelles Urteil es Bundesgerichtshofs zusammen, in dem sich dieser genau zu diesem Thema äußert: Demnach habe die Registereintragung zwar eine erhebliche Indizwirkung für die Inhaberschaft, eine Anzweifelung dieser sei aber unter Beibringung konkreter Beweise auch während des Prozesses möglich.
Anschließend konnten in einer Fragerunde und bei einem gemütlichen Umtrunk offen gebliebene Frage geklärt und über das Thema diskutiert werden.