Richtlinien für DoktorandInnen

Die unteren Überlegungen dienen zur ersten Information für potentielle DoktorandInnen. Sie sollen eine erste Information darüber geben, welche Formalitäten und sonstigen Bedingungen bei einer Promotion an der hiesigen Abteilung zu beachten sind. Die Richtlinien sind Bestandteil der Betreuungsvereinbarung (§ 67 Abs. 2 S. 3 Hochschulgesetz NRW) und werden vom DoktorandInnen bei der schriftlichen Bestätigung des Themas noch einmal in bezug genommen (siehe unten IV. 2). Please note that foreign students are not allowed to prepare a doctoral thesis at the Faculty of Law in Münster unless they passed with great success a German Master program.

I. Formalitäten auf Universitätsebene

Formelles Hauptkriterium seitens der Universität ist die Examensnote, entweder des ersten oder des zweiten Examens. Ohne ein Prädikatsexamen ist eine Promotion unmöglich und eine Bewerbung für eine Promotionsmöglichkeit sinnlos. Von den in der Promotionsordnung vorgesehenen Ausnahmeregelungen für KandidatInnen mit befriedigenden Examina wird sehr wenig Gebrauch gemacht; eine Ausnahme wird nur ganz selten angenommen, etwa wenn ein der Kandidat zusätzlich auf eine Ausbildung im Medienbereich verweisen kann oder zusätzlich Informatik studiert hat. Eine Promotion in Muenster ist nach der hiesigen Promotionsordnung ausnahmslos undenkbar, wenn nur Examensnoten im Bereich „Ausreichend“ vorliegen.

Neben der Examensnote ist zu beachten, daß die Promotionsordnung das Vorhandensein eines Seminarscheins verlangt. Dieser Seminarschein muß nicht von der hiesigen Fakultät stammen, sondern kann auch von einer anderen juristischen Fakultät ausgestellt sein; es muß sich allerdings auf jeden Fall um ein Wahlfachseminar gehandelt haben. Wünschenswert ist eine Benotung des Seminarscheins im Prädikatsbereich. Für das erste Vorgespräch wird darum gebeten, eine Kopie des entsprechenden Seminarscheines mitzubringen. Als Münsteraner Spezifikum ist darüber hinaus darauf hinzuweisen, daß ein Promovend mindestens 6 Semesterwochenstunden in Grundlagenfächern (Rechtstheorie, Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie oder ähnliche Fächer) nachweisen muß. Sofern ein Doktorand keine entsprechende Stundenzahl an Vorlesungen belegen kann, wird darum gebeten, entsprechende Vorlesungen nachzubelegen. Eine solche Nachbelegung ist im Rahmen der Immatrikulation als Promovend an der hiesigen Universität möglich.

II. Themenauswahl

Eine der wichtigsten Aufgaben eines Doktoranden ist die Auswahl geeigneter Themen. Oft wird zu Recht darauf hingewiesen: „Das Thema ist die halbe Miete“. Angesichts der Breite des Informations- und Medienrechts ist dieser Grundsatz um so wichtiger. Es ist wenig sinnvoll, im Vorgespräch nur darauf hinzuweisen, dass man allgemein Interesse am Medienrecht habe. Der Doktorand bestimmt vielmehr seinerseits das konkrete Arbeitsthema und die Struktur. Mit einer formell brauchbaren, schriftlichen Bewerbung am Institut wird der Doktorand daher gebeten, gleichzeitig seine Themenvorstellungen, d.h. zumindest drei kurze Beschreibungen seiner Wunschvorstellungen, einzureichen. Auf der Grundlage entsprechender schriftlicher Vorschläge wird dann ein Gesprächstermin vereinbart. Im Rahmen des darauffolgenden Gespräches werden die Einzelheiten des vorgeschlagenen Themas abgesprochen. Ohne ein geeignetes Themenkonzept erfolgt keine Einladung zu einem Doktorandengespräch.

III. Der rote Faden

Doktorarbeiten sind keine Sammelwerke, keine Handbücher und keine Kommentierungen. Sie zeichnen sich vielmehr durch ein besonderes Erkenntnisinteresse, einen „roten Faden“ aus. Schon frühzeitig sollte sich der Doktorand daher fragen, warum er sich persönlich eigentlich das Thema ausgesucht hat und was ihn an diesem Thema inhaltlich interessiert. Er sollte sich dies für sich aufschreiben und im Laufe der Zeit immer wieder anhand der neuen Forschungssituation abgleichen. Ein roter Faden kann sich z. B. daraus ergeben, dass ein Doktorand eine bestimmte gesetzgeberische Entwicklung als nicht effizient und ökonomisch sinnlos ansieht. Dann müsste er mit Hilfe der ökonomischen Analyse des Rechts versuchen, die Effizienz eines Gesetzes zu überprüfen. Denkbar ist aber auch die Wahl normativer Meta-Regeln zur Überprüfung von Regelungsstrukturen. Dann könnte man z.B. verfassungsrechtlich die Sinnhaftigkeit eines gesetzlichen Zustandes prüfen und kritisieren. Der „rote Faden“ durchzieht dann auch den endgültigen Text der Doktorarbeit, von der Einführung bis hin zum Fazit und entsprechenden Ausblick. Im Übrigen schreibt man die Einführung untypischerweise erst am Ende des Promotionsprojektes. In die Einführung gehört zunächst einmal eine Beschreibung, warum das gewählte Thema aktuell und für den Leser spannend ist. Dazu kann man sehr gut Zahlenmaterial oder brisante Fälle bringen. Dann wird der „rote Faden“ beschrieben und aufgezeigt, wie man die genannte Problematik genau vor der Arbeit aufbereiten möchte. Falsch wäre es dann, mit allgemeinen Hinweisen zur geschichtlichen Entwicklung des Themas zu beginnen oder das gesamte Internet noch einmal technisch zu erläutern. Man sollte stattdessen vielmehr auf allgemeine historische Hinweise verzichten und technische Probleme nur dort schildern, wo es für die Arbeit in concreto wichtig ist.

Rechtsvergleichung gehört grundsätzlich nicht in die Arbeit. Es ist sinnlos, rechtsvergleichend z.B. zwei Rechtsordnungen wie Deutschland und die USA miteinander zu vergleichen. Vielmehr gehören rechtsvergleichende Überlegungen dorthin, wo problemorientiert z.B. Schwächen des deutschen Rechts analysiert werden und man dann weltweit nach alternativen Lösungsansätzen sucht.

Zu bedenken ist beim Schreiben der Arbeit auch immer der Adressatenkreis. Eine Doktorarbeit ist nicht an ein Laienpublikum gerichtet. Man kann daher unterstellen, dass die Leser die allgemeinen Strukturen des jeweiligen Rechtsgebiets (z.B. des Urheberrechts) gut kennen. Insofern sind Ausführungen zur Struktur des deutschen Urheberrechts in lehrbuchhafter Weise überflüssig und werden auch negativ bewertet.

Überflüssig sind im Übrigen auch Exkurse. Solche Exkurse entstehen dadurch, dass man als Doktorand irgendwann einmal zu einem Bereich recherchiert hat, der sich nachträglich als überflüssig erwiesen hat. Man möchte aber seine Gedanken und seine Texte retten und schafft deshalb Exkurse. Eine solche Vorgehensweise ist unzulässig.

 

Im Übrigen muß man bedenken, dass in den Fußnoten die Belege nach einer vorgegebenen Bedeutungsreihe strukturiert werden. Zunächst findet sich das Reichsgericht, dann der Bundesgerichtshof, dann Oberlandesgerichte und landgerichtliche Urteile. Dann erst folgen Belege aus der Literatur, gestaffelt nach Kommentaren, Monographien und Aufsätzen. Fußnoten sind keine Nebenkriegsschauplätze, in denen man andere Autoren attackiert („So schon abwegig“). Überhaupt sucht Text nichts in Fußnoten; Fußnoten haben eine reine Belegfunktion.

IV. Formalitäten am Institut

  1. Für alle Promovenden ist ein Vorgespräch zwingend. Im Rahmen dieses Vorgespräches werden die formalen Voraussetzungen für die Promotion abgeklärt. Gleichzeitig werden die Details eines Vorschlages für ein Promotionsthema erarbeitet. Jeder potentielle Promovend wird darum gebeten, für dieses Vorgespräch drei Themenvorschläge für mögliche Promotionsthemen einzureichen. Für die Themenvorschläge ist zu beachten, daß Themen außerhalb des Bereiches Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht sowie des allgemeinen Immaterialgüterrechts nicht in Betracht kommen. Im übrigen ist die am hiesigen Institut vorhandene Spezialisierung zu berücksichtigen. Für Fragen des öffentlichen Rechts ist Herr Kollege Prof. Dr. Bernd Holznagel als Ansprechpartner für Promovenden zuständig. In der hiesigen Abteilung werden nur Promovenden mit zivilrechtlichen Themen berücksichtigt. Straftrechtliche Fragen werden weitergeleitet.
  2. Sofern über ein Promotionsthema während des Vorgesprächs Einigkeit erzielt wird, bestätigt der Promovend das Thema mit Verweis auf die in diesem Text erwähnten Regularien binnen einer Woche schriftlich unter Angabe seiner vollständigen Adresse, E-Mail Adresse und Telefonnummer. Sofern ein Promovend nachträglich mit den Themen nicht einverstanden ist, findet ein weiteres Vorgespräch zur Klärung statt.
  3. Etwa vier bis sechs Wochen nach dem Vorgespräch übersendet der Promovend eine erste Gliederung für die weitere Bearbeitung des Promotionsthemas. Sofern die Gliederung im wesentlichen brauchbar ist, gibt es keine Rückmeldung seitens des Doktorvaters. Sollte die Gliederung erhebliche Schwächen aufweisen, wird sich der Doktorvater unmittelbar mit dem Promovenden in Verbindung setzen. Die Gliederung dient nur als vorläufige Strukturierung und erhebt nicht den Anspruch, den endgültigen Text der Doktorarbeit zu beschreiben.
  4. Sobald ein Promovend etwa 30 bis 50 Seiten Text verfasst hat, übersendet er diesen Text als Ausdruck per Post an den Doktorvater (s.o.). Dies dient dazu, die Formalitäten zu klären und über grundsätzliche formelle Erfordernisse einer Dissertation Übereinstimmung zu schaffen. Sofern erhebliche Mängel im Text erkenntlich sind, findet unmittelbar eine Kontaktierung des Promovenden statt. Die Beratung beschränkt sich auf grundlegende Fragen damit die wissenschaftliche Leistung der Doktorandin/des Doktoranden ihre Eigenständigkeit nicht verliert.
  5. Der Promovend liefert einen endgültigen Text der Dissertation (in deutscher Sprache) spätestens nach zwei Jahren nach Absprache des Themas ab. Zusätzlich ist ein weiteres gebundenes Exemplar abzugeben. Diese wird vom Doktorvater umfassend und kritisch begutachtet. In den meisten Fällen wird die Arbeit dann noch einmal zur Überarbeitung zurückgegeben. Jeder Promovend ist daher dazu gehalten, eine Überarbeitungsphase von etwa drei bis sechs Monaten einzukalkulieren. Der Doktorand soll wesentliche Veränderungen des Projekts unverzüglich mitteilen und  sonstige eigene wissenschaftliche Projekte anzeigen. Sollte der Doktorand nicht binnen zwei Jahren nennenswerte Fortschritte im Promotionsprojekt nachweisen oder sich in dem Zeitraum nicht melden, wird er auf „HOLD“ gesetzt. Das Promotionsprojekt ruht dann; es wird dann keine Gewähr mehr dafür übenommen, daß das Promotionsthema oder die Struktur des Projekts promotionsfähig sind. Die familiäre Situation der Doktorandin/des Doktoranden, insbesondere die Vereinbarkeit von Familie und wissenschaftlicher Tätigkeit, wird bei der Betreuung berücksichtigt.
  6. Das weitere Verfahren richtet sich nach den Vorgaben der Promotionsordnung. Zu beachten ist in Münster,
    • daß eine Begutachtung durch Erst- und Zweitgutachter stattfindet (Noten werden vorab NICHT bekannt gegeben),
    • daß die Gesamtbegutachtung bestenfalls im Ablauf eines Semester stattfinden kann, sich gegebenenfalls aber auch über zwei Semester hinzieht,
    • daß ein Rigorosum in Form eines Vortrags stattfindet(s.u.). Der Doktorand hält einen max. 15minütigen Vortrag vor zwei Professoren zu einem Thema, das nichts mit dem Bereich ITM zu tun hat.
    • daß die Doktorandin/der Doktorand die Regeln der guten wissenschaftlichen Praxis nach Maßgabe urheberrechtlicher Vorgaben strengstens einzuhalten hat. Die Doktorandin/Der Doktorand verpflichtet sich insbesondere, die Arbeit vollständig selbst zu schreiben und präzise Nachweise (§ 63 UrhG) über alle genutzten Quellen in Umfang und Art der Verwertung zu führen.
    • daß Konflikte während der Promotionszeit im Wege der gütlichen Einigung gelöst werden sollten.  Ist eine Einigung nicht möglich, kannl die/der Vorsitzende des Promotionsausschusses als Streitschlichter/in angerufen werden.

    Doktoarbeiten sollten am Ende in zweifacher Ausfertigung am ITM abgegeben werden (bitte nicht in „Goldschnitt“, aber als Klebebindung mit hinreichender Stabilität). Die Arbeit wird dann von mir auf „Herz und Nieren“ geprüft; es gibt eine mindestens 50%ige Wahrscheinlichkeit, dass Nacharbeiten notwendig sind. Erst wenn ich die Arbeit (typischerweise durch einen entsprechenden Anruf) freigebe, darf der Antrag auf Einleitung des Promotionsverfahrens beim Dekanat gestellt werden. Promovenden sollten daher unbedingt vor Beantragung der Einleitung eines förmlichen Promotionsverfahrens Kontakt mit dem hiesigen Institut aufnehmen. Alle weiteren Schritte im Promotionsverfahren sollen unbedingt mit mir abgesprochen werden.

    Jedes Jahr findet ein dreitägiges Doktorandenkolloquium in Canum (Nordsee) statt (typischerweise im Herbst). Der genaue Termin wird langfristig (einige Monate vorher) informiert. Jeder Promovend ist dringend dazu aufgefordert, an diesem Kolloquium teilzunehmen (vor allem als Erstteilnehmer) und etwa 20 Minuten lang über die wesentlichen Strukturen und Ergebnisse seines Promotionsvorhabens zu referieren. Ferner werden in Canum individuelle Gespräche zum Stand des Promotionsprojektes durchgeführt; dazu sind entsprechende Gliederungen und Arbeitsskizzen als Gesprächsgrundlagen ausgedruckt mitzubringen. Zusätzlich wird auf spezielle Veranstaltungen der Fakultät für DoktorandInnen (zB Projektwerkstatt Promotion) sehr empfehlend hingewiesen.

  7. Nach Annahme der Dissertation erfolgt eine mündliche Prüfung, die als Kolloquium durchgeführt wird. Innerhalb des Kolloquiums hält der Doktorand ein wissenschaftliches Referat mit einer Länge von nicht mehr als fünfzehn Minuten. An das Referat schließt sodann eine Diskussionsrunde mit einer Länge von nicht mehr als zwanzig Minuten an. Die gesamte Prüfung, samt Notenvergabe, findet fakultätsöffentlich statt. Zur Durchführung des Kolloquiums schlägt der Doktorand drei von seinem Dissertationsthema divergierende juristische Themen der Prüfungskommission vor; diese Themen sollten nach Möglichkeit nicht aus dem Themspektrum des ITM stammen. Aus diesen Vorschlägen wird ein Thema als Referatsthema ausgewählt und dem Doktoranden drei Wochen vor der Prüfung bekannt gegeben. Sind sämtliche Vorschlagsthemen ungeeignet, wählt die Kommission ein Thema eigenständig aus.  Der Vortrag ist unbedingt ernstzunehmen; es geht hier um eine ernsthafte wissenschaftliche Auseinandersetzung mit einem Thema, mit eigenen Ansätzen, Problembewußtsein, eigenen Argumenten!! Im Anschluss an die mündliche Prüfung erfolgt unmittelbar die Notenvergabe. Die für das Kolloquium vergebene Note fließt dabei neben den Gutachten zu einem Drittel in die Gesamtbenotung mit ein. Wird die mündliche Prüfung als nicht bestanden bewertet, kann diese nur einmal, frühestens nach sechs, spätestens nach achtzehn Monaten, wiederholt werden.
  8. Von zentraler Bedeutung ist neben der Note des Promotionsverfahrens auch die Frage des Druckreifevermerks. Unter Druckreife versteht die Fakultät, daß die Arbeit formal fast durchgängig fehlerfrei ist. Finden sich im größeren Umfang stilistische, grammatische oder Zeichensetzungsfehler in der Arbeit, wird der Doktorand noch einmal aufgefordert, die Arbeit vor der Veröffentlichung den beiden Gutachtern vorzulegen. Unzulässig sind dabei nachträgliche inhaltliche Veränderungen der Arbeit. Es geht bei dieser Überarbeitung lediglich darum, den formalen Einwänden der Gutachter Rechnung zu tragen und diese in die Arbeit zu integrieren. Bei fehlender Druckreife muss die ursprünglich eingereichte Fassung  und die überarbeitete Fassung der Dissertation noch einmal den beiden Gutachtern über das Dekanat zugeleitet werden. Weitere Einzelheiten kann man einem Handzettel entnehmen, der dem Doktoranden am Ende des Rigorosums vom Dekanat ausgehändigt wird.
  9. Nach Abschluß des Promotionsverfahrens ist eine Veröffentlichung der Doktorarbeit zwingend vorgesehen. Der Doktorand ist natürlich in der Auswahl der Veröffentlichungsform und seines Verlages frei. Institutsseitig bestehen gute Kontakte zu folgenden Verlagen:
    • LIT Verlag, Münster (kostengünstig und schnell)
    • Verlag C. H. Beck (für Promotionen mit Prädikatsnote; hohes Renommee, aber auch hohe Druckkosten und lange Wartezeiten)
    • Peter Lang Verlag, Essen (für den Bereich Recht des Kunsthandels)

    Die Finanzierung der Publikation obliegt dem Doktoranden. Das Institut kann Druckkostenzuschüsse leider nicht vermitteln. Hinzuweisen ist auf die Tätigkeit der VG Wort, von der der Doktorand nach veröffentlichung der Arbeit und entsprechender Meldung einen kleinen Betrag zur Abgeltung seiner urheberrechtlichen Verwertungsansprüche erhält.

  10.  Es ist nicht möglich, Promotionsprojekte während der Referendarsausbildung durchzuführen. Entsprechende Begehren werden ebenso abgelehnt wie die Zustimmung zu einem promotionsbedingten Sonderurlaub für Referendare.

(Stand: 30.12.2016)