Herr Christoph Matras hat, nachdem er in Frankfurt studiert hat und den Schwerpunkt im IP-/IT-/Datenschutzrecht besucht hat, über drei Jahre als wissenschaftlicher Mitarbeiter einer Mittelständischen Wirtschaftskanzlei in Frankfurt gearbeitet. Daraufhin hat Herr Matras sich dazu entschieden, mit dem Thema „kennzeichenrechtlicher Schutz von Immobiliennamen“ bei Professor Thomas Hoerenzu promovieren. Seine Dissertation hat Herr Matras nun eingereicht und am 17.05.2022 einen Vortrag hierzu gehalten.
Als Einstieg stellte Herr Mantras die Grundlagen und die Legitimation des Kennzeichenrechts unter Bezugnahme auf den unionsrechtlichen Einfluss übersichtlich dar. Er ging daraufhin dazu über, die Problematik des kennzeichenrechtlichen Schutzes des Immobiliennamens zu erläutern. Aus § 3 Abs. 1 MarkenG und Art. 4 lit. a UMV ergeben sich kaum ungeklärte Rechtsfragen, eine Besonderheit stellt jedoch der Warenbegriff dar. Der BGH nimmt an, dass unter den Begriff der Ware nur bewegliche Sachen zu subsumieren seien, wodurch Immobilien in einen vom Markengesetz nicht erfassten Bereich fielen. Ob diese Annahme mit dem Unionsrecht vereinbar ist, bleibt dem EuGH vorbehalten.
Herr Matras führte die Argumentation für und gegen diese Annahme aus und legte daraufhin Möglichkeiten dar, wie Immobilien anderweitig markenrechtlich geschützt werden können, und betrachtete diese kritisch. Insbesondere markenschutzrechtliche Alternativen, einen ergänzenden Kennzeichenschutz über das UWG oder sogar ein urheberrechtliches Benennungsrecht thematisierte er. Schließlich musste Herr Matras jedoch zu dem Fazit kommen, dass das Markenrecht zwar kein abschließendes und umfassendes Schutzgesetzt ist, besonders Immobilien aber nicht ausreichend markenrechtlich geschützt werden. Eine Rechtfertigung dieser Schutzlücke gäbe es nicht.
Aufgrund dessen ging Herr Matras anschließend dazu über, den Entwicklungsbedarf sowie die Entwicklungsmöglichkeiten des Kennzeichenrechts näher zu betrachten. Es wurde unter anderem ein aus Grundrechten entstehender Anspruch diskutiert, ökonomische Argumente angeführt und auf den europarechtlichen Kompetenzverlust hingewiesen. Als Lösungsmöglichkeiten untersuchte Herr Matras ein „Immobilienkennzeichengesetz“, eine Fortentwicklung der Nizza Klassifikation oder die Auslegung des Unionsrechts. Dieser letztgenannte, vielversprechendste Ansatz wurde näher beleuchtet, eine Entscheidung des EuGH diesbezüglich bleibe abzuwarten. Schließlich fasste Herr Matras seine Erkenntnisse zusammen und ging auf Fragen der Teilnehmenden – insbesondere zu dem Beispiel „One Forty West“ – ein.
Wir danken Herrn Matras für den spannenden Vortrag sowie den Teilnehmenden für ihr reges Interesse.
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