Ausgewählte Probleme einer Besichtigungsanordnung nach dem Düsseldorfer Modell

 

Am 21. November 2017 lud die Forschungsstelle für Gewerblichen Rechtsschutz am ITM zu Dr. Kevin Kutas Vortrag „Schnell und effektiv, aber der Teufel steckt im Detail – Ausgewählte Probleme einer Besichtigungsanordnung nach dem „Düsseldorfer Modell“ ein. Herr Dr. Kuta präsentierte hier seine Dissertation, für die er mit dem jährlich verliehenen Förderpreis der Forschungsstelle für Gewerblichen Rechtsschutz ausgezeichnet wurde. 

Herr Dr. Kuta führte in die Probleme ein, die sich bei einer Beweissicherung außerhalb eines Hauptsacheverfahrens nach dem „Düsseldorfer Modell“ ergeben und beleuchtete damit ein Thema, das insbesondere  in der anwaltlichen Praxis im Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes von hoher Relevanz ist. Zunächst erklärte Dr. Kuta die Ausgangslage für die Entwicklung des „Düsseldorfer Modells“, die in einem Beweismangel seitens des Antragstellers bei Klageerhebung, insbesondere im betriebsinternen Bereich, liege. Das „Düsseldorfer Modell“ solle dieser Problemlage entgegenwirken, enthalte aber selbst einige Probleme, auf die Dr. Kuta in seinem Vortrag näher einging.

Als erstes sprach er über das Problem der Reichweite einer Duldungsverfügung: Der gerichtlich bestellte Sachverständige unterliege der Auswahl und den Weisungen des Gerichts und sei daher kein Interessenvertreter des Antragstellers. Von einer Duldungsverfügung sei er somit nicht umfasst und dürfe nach geltendem Recht nicht die Räumlichkeiten des Antraggegners besichtigen. Die Praxis weiche insofern von der geltenden Rechtslage ab. Dr. Kuta ging sodann darauf ein, dass Antragsteller und -gegner einen Anspruch haben, bei Besichtigungen anwesend zu sein. Eine gerichtliche Ladung des Gegners dauere jedoch lange und biete ihm somit Zeit, Beweise zu vereiteln oder zu vernichten. Besichtigungen ohne Ladung seien zwar möglich, resultieren jedoch in einer geringeren Beweiswirkung. Problematisch sei insofern, wie man in der Praxis die gewollte Beweiswirkung des § 493 ZPO bei einer „Ladung am Werktor“ auslösen könne. Des Weiteren sprach Dr. Kuta über das Dringlichkeitserfordernis bei Erlass einer einstweiligen Verfügung und den umstrittenen Begriff der Dringlichkeit.  Außerdem ging er auf die Problematik rund um die Weiterleitung des Sachverständigenurteils an die Parteien und die daraus folgenden möglichen Offenbarungen von Geschäftsgeheimnissen ein. Zuletzt besprach Dr. Kuta die Problematik des Rechtsschutzes hinsichtlich der Gutachtenfreigabe.

Resümierend hielt Dr. Kuta am Ende seines Vortrags fest, dass das „Düsseldorfer Modell“ zwar schnell, effizient und kostengünstig sei und größtmögliche Objektivität im Verfahren ermögliche. Es sei somit ein wichtiges Instrument zum Nachweis von Schutzrechtsverletzungen. Er betonte jedoch, dass das „Düsseldorfer Modell“ trotzdem erhebliche Schwachstellen habe, insbesondere weil gesetzliche Grundlagen fehlten und bestehende Vorschriften einer effektiven Rechtsdurchsetzung entgegenstünden. Dies mache den Erfolg einer Beweissicherung nach dem „Düsseldorfer Modell“ stark von Zufall und Parteienkooperation abhängig. Dr. Kuta folgerte daher, dass der Gesetzgeber tätig werden müsse und verwies auf die anstehende Umsetzung der Geheimnisschutzrichtlinie als mögliche Handlungsinitiative.

Wir danken Dr. Kuta ganz herzlich für seinen spannenden Vortrag und wünschen ihm weiterhin alles Gute und viel Erfolg für seine juristische Laufbahn!