Neues Rechtsgutachten KI-Recht und Hochschulen erschienen

Sind Hochschulen Betreiberinnen oder Anbieterinnen von KI-Systemen? Welche Verpflichtungen haben Hochschulen gegenüber ihren Mitgliedern in Sachen Schulung von KI-Kompetenz? Wann wird aus einem KI-Modell eigentlich ein KI-System? Und was gilt bei Hochrisiko-KI oder Open Source-KI? Diesen und vielen weiteren Fragen geht das neue Rechtsgutachten von KI:edu.nrw nach.

Zentral ist aber zunächst die Frage danach, ob die KI-VO im Sinne des Wissenschaftsprivilegs für Wissenschaftseinrichtungen überhaupt gilt. Und die Antwort darauf ist klar: zumeist ja. Hochschulen müssen die KI-VO zwar nicht beachten, wenn sie ein KI-System nur zu Forschungszwecken entwickeln und in Betrieb nehmen. Dies ist jedoch eng auszulegen. Denn: falls ein späterer Praxiseinsatz in Betracht kommt, greift die KI-VO spätestens ab der Inbetriebnahme eines KI-Systems – auch wenn der Betrieb zunächst für Forschungszwecke erfolgt.

Entsprechend hat die KI-VO Auswirkungen auf Hochschulen. Sie müssen Maßnahmen für die Vermittlung von KI-Kompetenz ergreifen, haben als Anbieterinnen oder Betreiberinnen aus der KI-VO resultierende Verpflichtungen und müssen Vorgaben beachten, wenn ein KI-System als Hochrisiko-KI einzuordnen ist. Letzteres ist beispielsweise der Fall, wenn KI-Tools zur Bewertung von Lernergebnissen oder bei der Steuerung von Lernprozessen eingesetzt werden.

 

Heute erschien mein neues Gutachten zum AI Act und Hochschulen, erstellt über das Projekt KI:edu.nrw im Auftrag des Landes NRW.

Parallel hat das Land NRW die Kommunikation zur Veröffentlichung vorberei tet und es ist soeben eine Newsmeldung dazu auf ihrer Website erschienen.

https://ki-edu-nrw.ruhr-uni-bochum.de/rechtsgutachten-von-kiedu-nrw-zur-bedeutung-der-europaeischen-ki-verordnung-veroeffentlicht/

Das Gutachten im Volltext finden Sie unter

https://www.itm.nrw/wp-content/uploads/2025/08/KI-edu-nrw_Rechtsgutachten-zur-Bedeutung-der-europaeischen-KI-Verordnung-fuer-Hochschulen.pdf