{"id":27487,"date":"2017-11-22T11:14:59","date_gmt":"2017-11-22T10:14:59","guid":{"rendered":"https:\/\/www.itm.nrw\/ausgewaehlte-probleme-einer-besichtigungsanordnung-nach-dem-duesseldorfer-modell\/"},"modified":"2017-11-22T11:14:59","modified_gmt":"2017-11-22T10:14:59","slug":"ausgewaehlte-probleme-einer-besichtigungsanordnung-nach-dem-duesseldorfer-modell","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.itm.nrw\/en\/ausgewaehlte-probleme-einer-besichtigungsanordnung-nach-dem-duesseldorfer-modell\/","title":{"rendered":"Ausgew\u00e4hlte Probleme einer Besichtigungsanordnung nach dem D\u00fcsseldorfer Modell"},"content":{"rendered":"<p>&nbsp;<\/p>\n<p><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"size-medium wp-image-13315 alignright\" src=\"http:\/\/www.uni-muenster.de\/Jura.itm\/hoeren\/itm\/wp-content\/uploads\/IMG_3161-220x165.jpg\" alt=\"\" width=\"220\" height=\"165\" \/><\/p>\n<p>Am 21. November 2017 lud die Forschungsstelle f\u00fcr Gewerblichen Rechtsschutz am ITM zu Dr. Kevin Kutas Vortrag \u201eSchnell und effektiv, aber der Teufel steckt im Detail \u2013 Ausgew\u00e4hlte Probleme einer Besichtigungsanordnung nach dem \u201eD\u00fcsseldorfer Modell\u201c ein. Herr Dr. Kuta pr\u00e4sentierte hier seine Dissertation, f\u00fcr die er mit dem j\u00e4hrlich verliehenen F\u00f6rderpreis der Forschungsstelle f\u00fcr Gewerblichen Rechtsschutz ausgezeichnet wurde.\u00a0<!--more--><\/p>\n<p>Herr Dr. Kuta f\u00fchrte in die Probleme ein, die sich bei einer Beweissicherung au\u00dferhalb eines Hauptsacheverfahrens nach dem \u201eD\u00fcsseldorfer Modell\u201c ergeben und beleuchtete damit ein Thema, das insbesondere \u00a0in der anwaltlichen Praxis im Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes von hoher Relevanz ist. Zun\u00e4chst erkl\u00e4rte Dr. Kuta die Ausgangslage f\u00fcr die Entwicklung des \u201eD\u00fcsseldorfer Modells\u201c, die in einem Beweismangel seitens des Antragstellers bei Klageerhebung, insbesondere im betriebsinternen Bereich, liege. Das \u201eD\u00fcsseldorfer Modell\u201c solle dieser Problemlage entgegenwirken, enthalte aber selbst einige Probleme, auf die Dr. Kuta in seinem Vortrag n\u00e4her einging.<\/p>\n<p>Als erstes sprach er \u00fcber das Problem der Reichweite einer Duldungsverf\u00fcgung: Der gerichtlich bestellte Sachverst\u00e4ndige unterliege der Auswahl und den Weisungen des Gerichts und sei daher kein Interessenvertreter des Antragstellers. Von einer Duldungsverf\u00fcgung sei er somit nicht umfasst und d\u00fcrfe nach geltendem Recht nicht die R\u00e4umlichkeiten des Antraggegners besichtigen. Die Praxis weiche insofern von der geltenden Rechtslage ab. Dr. Kuta ging sodann darauf ein, dass Antragsteller und -gegner einen Anspruch haben, bei Besichtigungen anwesend zu sein. Eine gerichtliche Ladung des Gegners dauere jedoch lange und biete ihm somit Zeit, Beweise zu vereiteln oder zu vernichten. Besichtigungen ohne Ladung seien zwar m\u00f6glich, resultieren jedoch in einer geringeren Beweiswirkung. Problematisch sei insofern, wie man in der Praxis die gewollte Beweiswirkung des \u00a7 493 ZPO bei einer \u201eLadung am Werktor\u201c ausl\u00f6sen k\u00f6nne. Des Weiteren sprach Dr. Kuta \u00fcber das Dringlichkeitserfordernis bei Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung und den umstrittenen Begriff der Dringlichkeit.\u00a0 Au\u00dferdem ging er auf die Problematik rund um die Weiterleitung des Sachverst\u00e4ndigenurteils an die Parteien und die daraus folgenden m\u00f6glichen Offenbarungen von Gesch\u00e4ftsgeheimnissen ein. Zuletzt besprach Dr. Kuta die Problematik des Rechtsschutzes hinsichtlich der Gutachtenfreigabe.<\/p>\n<p>Res\u00fcmierend hi<img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"size-medium wp-image-13314 alignleft\" src=\"http:\/\/www.uni-muenster.de\/Jura.itm\/hoeren\/itm\/wp-content\/uploads\/IMG_3160-220x165.jpg\" alt=\"\" width=\"220\" height=\"165\" \/>elt Dr. Kuta am Ende seines Vortrags fest, dass das \u201eD\u00fcsseldorfer Modell\u201c zwar schnell, effizient und kosteng\u00fcnstig sei und gr\u00f6\u00dftm\u00f6gliche Objektivit\u00e4t im Verfahren erm\u00f6gliche. Es sei somit ein wichtiges Instrument zum Nachweis von Schutzrechtsverletzungen. Er betonte jedoch, dass das \u201eD\u00fcsseldorfer Modell\u201c trotzdem erhebliche Schwachstellen habe, insbesondere weil gesetzliche Grundlagen fehlten und bestehende Vorschriften einer effektiven Rechtsdurchsetzung entgegenst\u00fcnden. Dies mache den Erfolg einer Beweissicherung nach dem \u201eD\u00fcsseldorfer Modell\u201c stark von Zufall und Parteienkooperation abh\u00e4ngig. Dr. Kuta folgerte daher, dass der Gesetzgeber t\u00e4tig werden m\u00fcsse und verwies auf die anstehende Umsetzung der Geheimnisschutzrichtlinie als m\u00f6gliche Handlungsinitiative.<\/p>\n<p>Wir danken Dr. Kuta ganz herzlich f\u00fcr seinen spannenden Vortrag und w\u00fcnschen ihm weiterhin alles Gute und viel Erfolg f\u00fcr seine juristische Laufbahn!<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>&nbsp; Am 21. November 2017 lud die Forschungsstelle f\u00fcr Gewerblichen Rechtsschutz am ITM zu Dr. Kevin Kutas Vortrag \u201eSchnell und effektiv, aber der Teufel steckt im Detail \u2013 Ausgew\u00e4hlte Probleme einer Besichtigungsanordnung nach dem \u201eD\u00fcsseldorfer Modell\u201c ein. 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