{"id":27250,"date":"2020-02-17T15:29:18","date_gmt":"2020-02-17T14:29:18","guid":{"rendered":"https:\/\/www.itm.nrw\/zertifikatsverleihung-und-festvortrag-von-herrn-lopez-ramos-vr-am-olg-hamm\/"},"modified":"2020-02-17T15:29:18","modified_gmt":"2020-02-17T14:29:18","slug":"zertifikatsverleihung-und-festvortrag-von-herrn-lopez-ramos-vr-am-olg-hamm","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.itm.nrw\/en\/zertifikatsverleihung-und-festvortrag-von-herrn-lopez-ramos-vr-am-olg-hamm\/","title":{"rendered":"Zertifikatsverleihung und Festvortrag von Herrn Lopez Ramos (VR am OLG Hamm)"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: justify\">Am 7. Februar 2020 fand die allj\u00e4hrliche <strong>Zertifikatsverleihung<\/strong> f\u00fcr die erfolgreiche Absolvierung der vom ITM angebotenen Zusatzausbildungen im Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht sowie im Gewerblichen Rechtsschutz statt. Zu diesem feierlichen Anlass hielt <strong>Herr Celso Lopez Ramos<\/strong>, Vorsitzender Richter am OLG Hamm, einen Festvortrag zum Thema \u201e<em>Neues vom Gewerblichen Rechtsschutz \u2013 Aktuelle Rechtsprechung des 4. Zivilsenates des OLG Hamm<\/em>\u201c, der den Zuh\u00f6rern spannende Einblicke in die Spruchpraxis seines Senats gew\u00e4hrte.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Herr Lopez Ramos ist seit 2014 Vorsitzender des 4. Zivilsenates am OLG Hamm, welcher sich insbesondere mit Rechtsfragen aus UWG, MarkenG, UrhG und DesignG befasst. Der geb\u00fcrtige Spanier ist aufgewachsen im Kreis Soest und trat im Jahr 1994 nach seinem Studium an der WWU M\u00fcnster sowie einer anschlie\u00dfenden anwaltlichen T\u00e4tigkeit in D\u00fcsseldorf in den richterlichen Dienst f\u00fcr das Land NRW ein. Er begann seine Richterlaufbahn am Landgericht Arnsberg bevor zum OLG wechselte. Dort war er zun\u00e4chst in verschiedenen Zivilsenaten und im Senat f\u00fcr Familiensachen t\u00e4tig, bevor er den Vorsitz im 4.Senat \u00fcbernahm. Er ist ferner als Mitautor an einer Kommentierung zum UWG beteiligt.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">\n<p style=\"text-align: justify\">Zu Beginn seines Vortrags stellte Herr Lopez Ramos das OLG Hamm und die Zust\u00e4ndigkeiten seines Senates vor. Im Folgenden stellte er einige aktuelle Entscheidungen vor. Den Anfang machte ein Fall zu Kundenbewertungen auf Amazon. Der Kl\u00e4ger machte gegen\u00fcber der Beklagten, einem Anbieter von \u201eKinesiologie Tapes\u201c, geltend, dass diese es unterlassen solle, mit Formulierungen wie \u201eSchmerzlinderndes Tape!\u201c zu \u201ewerben\u201c. Anlass waren entsprechende Kundenbewertungen, die dem Produkt schmerzlindernde Wirkungen attestierten. Der Kl\u00e4ger war der Auffassung, die Beklagte sei verpflichtet, auf das Entfernen der Bewertungen hinzuwirken, da die gesundheitsf\u00f6rdernden Wirkungen der Tapes wissenschaftlich nicht hinreichend nachgewiesen und damit irref\u00fchrend seien. Der Senat war jedoch der Ansicht, dass die Kundenrezensionen schon gar keine Werbung im wettbewerbsrechtlichen Sinne darstellten, da weder den Kunden noch der Beklagten hinsichtlich der Bewertungen Absatzf\u00f6rderungsabsicht unterstellt werden k\u00f6nne. Selbst wenn man gegenteiliger Auffassung sei, so das Gericht, k\u00f6nne eine solche Werbung dem Anbieter jedenfalls nicht zugerechnet werden, da Kundenrezensionen auf Amazon von der Produktbeschreibung und -werbung unabh\u00e4ngig seien.<!--more--><\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Sodann ging Herr Lopez Ramos auf einen Fall im Bereich des Verbraucherschutzrechts ein, der wiederum mit Amazon im Zusammenhang stand. Die Beklagte vertrieb dort unter anderem Taschenmesser des Schweizer Herstellers \u201eVictorinox\u201c. Auf der Angebotsseite lie\u00dfen sich keine Angaben \u00fcber eine Garantie finden. Unter der \u00dcberschrift \u201eWeitere technische Informationen\u201c befand sich jedoch ein Hyperlink mit der Bezeichnung \u201eBetriebsanleitung\u201c, der seinerseits auf ein PDF-Dokument des Herstellers f\u00fchrte. Dieses enthielt unter anderem einen Hinweis auf die sog. \u201eVictorinox-Garantie\u201c. Das OLG entschied mit Blick auf die Regelung des \u00a7\u00a0312d Abs.\u00a01 S.\u00a01 BGB i.V.m. Art.\u00a0246a \u00a7\u00a01 Abs.\u00a01 S.\u00a01 Nr.\u00a09 EGBGB, welche allein an die Existenz einer Garantieerkl\u00e4rung des Verk\u00e4ufers oder eines Dritten ankn\u00fcpfe, dass die Beklagte verpflichtet sei, auf diese im Umfang des \u00a7\u00a0479 Abs. 1 BGB hinzuweisen, sofern das Warenangebot auch nur irgendeinen Hinweis auf das Bestehen einer Garantie enthalte.<\/p>\n VR am OLG Hamm Lopez Ramos\n<p style=\"text-align: justify\">Schlie\u00dflich ging Herr Lopez Ramos auf einen auch medial beachteten Fall ein. Dabei ging es um das aus der Werbung bekannte \u201eFelsquellwasser\u201c, welches als Produktaufmachung f\u00fcr eines der bekanntesten Biere in Deutschland genutzt wurde. Bereits seit den 60er-Jahren verwendete die beklagte Brauerei den in Rede stehenden Ausdruck vor allem als Bestandteil der Werbeaussage \u201emit Felsquellwasser gebraut\u201c. In 2008 meldete sie den Begriff \u201eFelsquellwasser\u201c auch zur Eintragung als Wortmarke an, was jedoch zun\u00e4chst abgelehnt wurde. Daraufhin lieferte die Brauerei mittels eines Verkehrsgutachtens den Nachweis, dass die Bezeichnung \u201eFelsquellwasser\u201c im Zusammenhang mit Bier verkehrsdurchgesetzt sei. Dies veranlasste das DPMA, die Wortmarke einzutragen. Im Jahr 2017 beantragte der Kl\u00e4ger die L\u00f6schung der Marke wegen Verfalls. Die Beklagte habe die Marke nicht \u201emarkenm\u00e4\u00dfig\u201c f\u00fcr die Ware \u201eBiere\u201c, f\u00fcr die sie eingetragen sei, benutzt. Der Senat war jedoch der Auffassung, dass die Brauerei die streitgegenst\u00e4ndliche Marke rechtserhaltend benutzt habe und lehnte den Antrag ab. Dies ergebe sich schon allein aus der Anbringung des genannten Werbeslogans auf den R\u00fcckenetiketten der von der Beklagten an den Handel gelieferten Bierflaschen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Im Anschluss an den Vortrag und nach einigen Fragen aus dem Publikum \u00fcbergaben die Professoren Hoeren und B\u00fchling die Zertifikate an die Teilnehmer ihrer Zusatzausbildungen. Im Rahmen der Verleihung wurde zudem <strong>Frau Julia Dreyer<\/strong> f\u00fcr ihre herausragende rechtshistorische Dissertation zu Privilegien gegen Nachdruck im italienischen Recht mit dem Dissertationspreis des F\u00f6rdervereins der Forschungsstelle f\u00fcr Gewerblichen Rechtsschutz ausgezeichnet. Dar\u00fcber hinaus erhielt <strong>Herr Maximilian Beste<\/strong> den Preis f\u00fcr die beste Seminararbeit des Jahrgangs.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Zum Ausklang des ereignisreichen Abends erhielten alle G\u00e4ste und die Pr\u00e4mierten die M\u00f6glichkeit, sich in gem\u00fctlicher Runde bei einem Sektempfang \u00fcber die Themen ihrer Arbeiten und den Vortrag auszutauschen.<\/p>\n Prof. Hoeren &amp; F\u00f6rderpreistr\u00e4gerin Julia Dreyer\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Am 7. Februar 2020 fand die allj\u00e4hrliche Zertifikatsverleihung f\u00fcr die erfolgreiche Absolvierung der vom ITM angebotenen Zusatzausbildungen im Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht sowie im Gewerblichen Rechtsschutz statt. Zu diesem feierlichen Anlass hielt Herr Celso Lopez Ramos, Vorsitzender Richter am OLG Hamm, einen Festvortrag zum Thema \u201eNeues vom Gewerblichen Rechtsschutz \u2013 Aktuelle Rechtsprechung des 4. Zivilsenates [&#8230;]\n","protected":false},"author":33,"featured_media":23694,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[1],"tags":[],"class_list":["post-27250","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-unkategorisiert"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.itm.nrw\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/27250","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.itm.nrw\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.itm.nrw\/en\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.itm.nrw\/en\/wp-json\/wp\/v2\/users\/33"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.itm.nrw\/en\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=27250"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.itm.nrw\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/27250\/revisions"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.itm.nrw\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media\/23694"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.itm.nrw\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=27250"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.itm.nrw\/en\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=27250"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.itm.nrw\/en\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=27250"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}