{"id":27202,"date":"2022-03-01T11:33:30","date_gmt":"2022-03-01T10:33:30","guid":{"rendered":"https:\/\/www.itm.nrw\/mitgliederversammlung-des-foerdervereins-gewerblicher-rechtsschutz\/"},"modified":"2022-03-01T11:33:30","modified_gmt":"2022-03-01T10:33:30","slug":"mitgliederversammlung-des-foerdervereins-gewerblicher-rechtsschutz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.itm.nrw\/en\/mitgliederversammlung-des-foerdervereins-gewerblicher-rechtsschutz\/","title":{"rendered":"Mitgliederversammlung des F\u00f6rdervereins Gewerblicher Rechtsschutz"},"content":{"rendered":"<p>Am 18.02.2022 fand die 22. Mitgliederversammlung des Vereins zur F\u00f6rderung der Forschungsstelle f\u00fcr Gewerblichen Rechtsschutz M\u00fcnster e.V. statt. Erneut musste diese leider wieder virtuell stattfinden. Allerdings tat dies den interessanten Gespr\u00e4chen und Diskussionen keinen Abbruch. Insbesondere der Bericht von Prof. Dr. Thomas Hoeren zu den T\u00e4tigkeiten aus dem letzten Jahr und der Ausblick auf das nun anstehende Jahr, in dem erneut wieder zahlreiche (Online-) Veranstaltung stattfinden werden, beeindruckte die Zuh\u00f6renden. <!--more--><\/p>\n<p>Im Anschluss an die Mitgliederversammlung wurden von Prof. Hoeren drei Ehrungen vorgenommen: Frau Ludmila Hustus wurde f\u00fcr Ihre \u00fcberragende Seminararbeit \u201eDer Opferschutz in der Berichterstattung &#8211; Die Privatsph\u00e4re der Betroffenen im Spannungsverh\u00e4ltnis zum \u00f6ffentlichen Interesse an der Information \u00fcber Ungl\u00fccke und Straftaten\u201c geehrt. Diese hat sie im Rahmen der Zusatzausbildung ITM im Seminar Medienprivatrecht bei Herrn Sch\u00e4fer erstellt. Herr Dr. Armin Strobel wurde f\u00fcr seine Dissertation \u201eReverse Engineering im Spannungsfeld der Sonderschutzrechte \u2013 Eine urheber-, patent- und lauterkeitsrechtliche Analyse des Reverse Engineering vor dem Hintergrund des harmonisierten Geheimnisschutzrechts\u201c mit dem Promotionspreis des F\u00f6rdervereins ausgezeichnet. Prof. Hoeren hob insbesondere die spannende Ausarbeitung der Frage der vertraglichen Ausschlussm\u00f6glichkeiten hervor. Herr R\u00fcdiger Sch\u00e4fer wurde f\u00fcr seine jahrelange Betreuung des Seminars \u201eMedienprivatrecht\u201c und sein sonstiges Wirken an unserem Institut geehrt. F\u00fcr die vielen Jahre, die er die Studierenden in seinem Seminar mit praxisrelevanten Themen zum Medienrecht begeistert hat, bedankte sich Prof. Hoeren ganz herzlich bei Herrn Sch\u00e4fer.<\/p>\n<p>An die Ehrungen schloss sich ein Festvortrag von Herrn Thomas Berendsen und Herrn Prof. Dr. Jochen B\u00fchling zum Thema \u201cWill there ever be clarity about the best way to protect your 3D assets?\u201dan.<\/p>\n<p>Thomas Berendsen ist ein niederl\u00e4ndischer Rechtsanwalt spezialisiert im Intellectual Property Law. Zu Beginn seines Vortrags stellte er die Frage, ob alle Zeichen gleich sind oder ob sich dreidimensionale Marken voneinander unterscheiden. Dies beantwortet er mit einem Umkehrschluss, indem er die Kriterien f\u00fcr die Unterscheidungskraft einer Marke aufzeigte. Daf\u00fcr muss die Marke aus dem Erscheinungsbild der Ware selbst bestehen und erheblich von der Norm oder den Gepflogenheiten der Branche abweichen und somit ihre wesentliche herkunftshinweisende Funktion erf\u00fcllen. Solche Zeichen, die aus einer Form bestehen, die sich aus der Ware selbst ergibt, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist oder die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht, k\u00f6nnen hingegen nicht als dreidimensionale Marke gesch\u00fctzt werden, Art. 7 Abs. 1 lit. e European Trade Mark Regulation (EUTMR). Der Zweck dahinter solche Marken nicht zu sch\u00fctzen, betont Herr Berendsen, ist die Verhinderung eines unbefristeten ausschlie\u00dflichen Markenrechts und damit eines Monopols auf technische L\u00f6sungen oder funktionelle Merkmale einer Ware. Als weiteren Schutz f\u00fcr dreidimensionale Objekte geht der Vortragende auf das Designrecht ein. Seine Aussagen unterstreicht der Rechtsanwalt anhand von Fallbeispielen. Der zweite Vortragende war Herr Prof. Dr. Jochen B\u00fchling, Partner der Soziet\u00e4t Krieger Mes &amp; Graf v. der Groeben in D\u00fcsseldorf und externer Lehrbeauftragter des ITM. Er stellte vergleichend den Schutz dreidimensionaler Marken im Rahmen der deutschen Rechtsprechung dar. Dabei unterschied er zwischen den verschiedenen Schutzm\u00f6glichkeiten, 3D-Marken, Design, und Copyright. Auch er ging auf zahlreiche Praxisbeispiele ein und erl\u00e4uterte ansprechend die Besonderheiten der aufgeworfenen Frage.<\/p>\n<p>Abschlie\u00dfend wurde der Vortrag mit einer spannenden Frage- und Diskussionsrunde abgerundet.<\/p>\n<p>Wir bedanken uns herzlich bei Herrn Berendsen und Herrn Prof. B\u00fchling f\u00fcr den spannenden Festvortrag sowie bei allen Mitwirkenden f\u00fcr die tolle Veranstaltung.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Am 18.02.2022 fand die 22. 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