{"id":23279,"date":"2019-05-31T12:34:07","date_gmt":"2019-05-31T10:34:07","guid":{"rendered":"https:\/\/www.itm.nrw\/2019\/05\/31\/dr-muenker-a-lecture-on-unfair-competition-law\/"},"modified":"2024-01-18T11:01:54","modified_gmt":"2024-01-18T10:01:54","slug":"vortrag-von-herrn-dr-muenker-zu-aktuellen-fragen-des-wettbewerbsrechts","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.itm.nrw\/en\/vortrag-von-herrn-dr-muenker-zu-aktuellen-fragen-des-wettbewerbsrechts\/","title":{"rendered":"Vortrag von Herrn Dr. M\u00fcnker zu aktuellen Fragen des Wettbewerbsrechts"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: left;\">Am 28. Mai 2019 hielt <strong>Herr Dr. Reiner M\u00fcnker<\/strong> (Hauptgesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Wettbewerbszentrale und Leiter der Deutschen Landesgruppe LIDC) bei uns am ITM einen spannenden und gut besuchten Vortrag zu den aktuellen Entwicklungen im Wettbewerbsrecht. <\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Herr Dr. M\u00fcnker studierte Rechtswissenschaften an der Justus-Liebig-Universit\u00e4t in Gie\u00dfen und absolvierte sein Referendariat in Frankfurt a. M. und Br\u00fcssel. Seine Promotion trug den Titel \u201eUrheberrechtliche Zustimmungserfordernisse beim Digital Sampling\u201c. Heute ist er gesch\u00e4ftsf\u00fchrendes Pr\u00e4sidiumsmitglied der Wettbewerbszentrale in Bad Homburg. Wir freuen uns au\u00dferdem, dass er ab dem Wintersemester 2019\/2020 eine Vorlesung zu den Grundlagen des Werberechts an der WWU anbieten wird, die das Portfolio des Schwerpunktbereichs ITM erweitert.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Nach einer kurzen Einf\u00fchrung \u00fcber die Entwicklung der Wettbewerbszentrale beschrieb Herr Dr. M\u00fcnker die wesentlichen Aufgaben der Wettbewerbszentrale als vier S\u00e4ulen. So diene sie insbesondere der Rechtsdurchsetzung, der Beratung ihrer Mitglieder im Bereich des UWG, der Bereitstellung von Informationen und sie sei schlie\u00dflich sogar beratend im Bereich der Gesetzgebung t\u00e4tig. Das Lauterkeitsrecht werde im heutigen Zeitalter stetig weiterentwickelt, weshalb die fachkundige Beratung durch Mitarbeiter der Wettbewerbszentrale in besonderem Ma\u00dfe gefragt sei.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><!--more--><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Anschlie\u00dfend besch\u00e4ftigte sich Herr Dr. M\u00fcnker mit zahlreichen aktuellen F\u00e4llen. Zu Beginn stellte er das BGH-Urteil vom 19.04.2018 zu AdBlock Plus vor und erkl\u00e4rte an dieser Stelle anschaulich, weshalb der BGH \u2013 anders als das OLG K\u00f6ln \u2013 dieses Gesch\u00e4ftsmodell nicht als wettbewerbswidrig ansieht. Danach liege gerade keine unzul\u00e4ssige Beeinflussung und ferner auch keine wettbewerbswidrige Behinderung vor. Vielmehr handele es sich bei AdBlock Plus um eine marktg\u00e4ngige Dienstleistung, die nicht auf die Entziehung von Werbeinnahmen abziele.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Daraufhin thematisierte Herr Dr. M\u00fcnker das hochaktuelle Ph\u00e4nomen der Influencer. W\u00e4hrend Produkte noch vor einigen Jahren im TV durch Prominente wie Thomas Gottschalk oder George Clooney beworben wurden, verlagere sich der Werbemarkt heute zunehmend auf soziale Plattformen wie Instagram oder YouTube. Hierdurch w\u00fcrden neue Zielgruppen erreicht und der Produktabsatz so effektiv gesteigert wie nie zuvor. F\u00fcr einen Werbepost erhalte ein Influencer mit ca. 1 Mio. Followern bis zu 10.000 Dollar. Doch das Internet ist kein rechtsfreier Raum. Auch hier finden UWG, TMG und RStV Anwendung, was vermehrt zu rechtlichen Auseinandersetzungen f\u00fchrt. Zahlreiche Gerichtsentscheidungen (u.a. OLG Celle v. 08.06.2017; KG Berlin v. 08.01.2019; LG Karlsruhe v. 21.03.2019 und zuletzt LG M\u00fcnchen I v. 29.04.2019) befassten sich in den vergangenen Monaten mit der sog. Kennzeichnungspflicht. Dabei steht h\u00e4ufig die Frage im Mittelpunkt, ob auch Posts, f\u00fcr die Influencer keine konkrete Gegenleistung erhalten, als Werbung zu kennzeichnen sind. Jeder Influencer betreibe mit regelm\u00e4\u00dfigen Postings auch Werbung f\u00fcr sich selbst, weshalb auch in einem unbezahlten Post durchaus eine gesch\u00e4ftliche Handlung im Sinne des UWG zu sehen sei. Fraglich erscheine jedoch, ob sich nicht aus den Umst\u00e4nden der werbliche Charakter der Handlung ergeben k\u00f6nne, sodass eine Kennzeichnung nicht erforderlich sei. Dies bejahte zuletzt das LG M\u00fcnchen I im Fall von Cathy Hummels (Urteil v. 29.04.2019 &#8211; 4 HK O 14312\/18). Herr Dr. M\u00fcnker wies darauf hin, dass die Entwicklung in diesem Bereich des Lauterkeitsrechts in der kommenden Zeit abzuwarten bleibe. Eine neue Definition der gesch\u00e4ftlichen Handlung aber k\u00f6nne sich als durchaus problematisch erweisen und Auswirkungen f\u00fcr das gesamte UWG nach sich ziehen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Im Folgenden berichtete Herr Dr. M\u00fcnker von weiteren F\u00e4llen, in denen auch die Wettbewerbszentrale beteiligt war. So verstie\u00df bspw. die undurchsichtige Berechnung eines Monatsdurchschnittspreises auf Check 24 und Verivox gegen die PAngV und damit auch gegen das UWG.<\/p>\n Prof. Hoeren (l.) &amp; Dr. M\u00fcnker (r.)\n<p style=\"text-align: justify;\">Zuletzt ging Herr Dr. M\u00fcnker auf einige Vorhaben auf europ\u00e4ischer Ebene ein. Die EU-Kommission hat bereits im April 2018 den \u201eNew Deal for Consumers\u201c beschlossen, der f\u00fcr mehr Transparenz im Netz sorgen soll. Hierzu geh\u00f6rt auch die sog. Omnibus-RL, die \u00c4nderungen an vier Richtlinien beabsichtigt, u.a. auch an der UGP-RL. Durch die Richtlinie sollen etwa individuelle Rechtsbehelfe f\u00fcr Verbraucher geschaffen werden. Im Rahmen der Umsetzung bleibt Deutschland jedoch ein gewisser Spielraum. Herr Dr. M\u00fcnker warnte an dieser Stelle insbesondere vor der Schaffung von Bu\u00dfgeldtatbest\u00e4nden. Diese seien nicht nur mit Blick auf Bestimmtheits- und Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatz bedenklich, da das UWG mit zahlreichen unbestimmten Rechtsbegriffen arbeite. Es sei dar\u00fcber hinaus auch zweifelhaft, ob die Schaffung von Bu\u00dfgeldtatbest\u00e4nden die Ahndung von Wettbewerbsverst\u00f6\u00dfen nicht vielmehr erschwere. Er warb dann f\u00fcr die Arbeit der Liga f\u00fcr internationalen Wettbewerbsrecht (LIDC).<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Abschlie\u00dfend wurden noch Fragen aus dem Publikum gestellt und auch f\u00fcr den abschlie\u00dfenden Sektempfang bot der Vortrag ausreichend Diskussionsstoff. Auf eine R\u00fcckfrage von Herrn Prof. Hoeren stellte Herr Dr. M\u00fcnker fest, man d\u00fcrfe nicht aus den Augen verlieren, dass das UWG nicht nur dem Verbraucherschutz, sondern auch dem Mitbewerberschutz diene. Gerade die Konkurrenten seien insofern Marktw\u00e4chter des UWG.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Wir m\u00f6chten uns an dieser Stelle nochmals herzlich bei Herrn Dr. M\u00fcnker f\u00fcr den spannenden und abwechslungsreichen Vortrag bedanken und freuen uns auf die kommende Zusammenarbeit.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Am 28. Mai 2019 hielt Herr Dr. Reiner M\u00fcnker (Hauptgesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Wettbewerbszentrale und Leiter der Deutschen Landesgruppe LIDC) bei uns am ITM einen spannenden und gut besuchten Vortrag zu den aktuellen Entwicklungen im Wettbewerbsrecht. Herr Dr. M\u00fcnker studierte Rechtswissenschaften an der Justus-Liebig-Universit\u00e4t in Gie\u00dfen und absolvierte sein Referendariat in Frankfurt a. 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