Vortrag von Prof. Dr. Alexander v. Mühlendahl zum Thema „Grenzüberschreitende Verfolgung von Marken- und Musterverletzungen“

Am 12. Juni 2013 lud die Forschungsstelle für gewerblichen Rechtsschutz ein zu einem Vortrag im Bereich des Marken- und Musterrechts. Zu Gast in Münster war Herr Prof. Dr. Alexander v. Mühlendahl, der zu dem spannenden und sehr komplexen Thema „Grenzüberschreitende Verfolgung von Marken- und Musterverletzungen“ referierte.

Referent Prof. Dr. v. Mühlendahl
Prof. Dr. v. Mühlendahl referierte zum Thema „Grenzüberschreitende Verfolgung von Marken- und Musterverletzungen.

Herr Prof. Dr. iur. Alexander v. Mühlendahl, J.D., LL.M., ist seit 2005 Rechtsanwalt bei BARDEHLE PAGENBERG – eine der größten Kanzleien in Europa im Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes. Zuvor war er elf Jahre Vizepräsident des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle). Zudem arbeitete er in früheren Jahren beim Max-Planck-Institut für Geistiges Eigentum und Wettbewerbsrecht, woraufhin er dann zum Bundesministerium der Justiz wechselte, bei dem er in der Funktion als Ministerialrat und Leiter des Referats „Markenrecht, Recht gegen Unlauteren Wettbewerb“ maßgeblich bei der Erarbeitung des neuen deutschen Markengesetzes von 1994 und des Erstreckungsgesetzes von 1992 mitwirkte.

Der Vortrag führte anschaulich durch den Dschungel der zahlreichen Vorschriften zur zivilrechtlichen Verfolgung von Marken- und Musterverletzungen. Dabei lag der Fokus auf grenzüberschreitenden Fallkonstellationen, in denen entweder die Parteien und/oder das Schutzrecht nicht demselben europäischen Mitgliedstaat angehören. Der Fall „Goldhase“, namentlich die Verletzungsverfahren von Lindt/Sprüngli gegen einen deutschen und einen österreichischen Mitbewerber, bildete den sehr anschaulichen und praxisnahen Bezugspunkt des Vortrags.

Dr. v. Mühlendahl erläuterte mit Hinweis auf die Vorschriften der Brüssel-I-VO, dass im Fall inländischer Streitparteien sowie eines inländischen Schutzrechtes Markenrechtsverletzungen vor inländischen Zivilkammern verfolgbar seien. Im Unterschied dazu könne ein deutscher Kläger im Fall eines ausländischen Beklagten und eines ausländischen Schutzrechtes nur im Ausland klagen. Während bei nationalen Schutzrechten bei Verfolgbarkeit im Inland eine Zuständigkeit von nationalen Zivilkammern bestehe, seien im Bereich der Gemeinschaftsmarken und –muster nur solche nationalen Zivilgerichte, die vom Mitgliedstaat benannt und der EU-Kommission mitgeteilt wurden, zuständig. In Deutschland seien 18 Gerichte jeweils erster und zweiter Instanz dazu benannt worden.

Diskussionrunde nach dem Vortrag
Die nachfolgende angeregte Diskussion beschäftige sich insbesondere mit nicht-eingetragenen Marken und deren Erfolgsaussichten bei Verletzungsverfahren.

Mit Verweis auf den Ausgangsfall des „Goldhasen“ legte Dr. v. Mühlendahl auf der Grundlage der besprochenen Grundkonstellationen dann dar, dass der Schweizer Kläger – Lindt/Sprüngli – gegen den deutschen Verletzer vor deutschen Gerichten und gegen den österreichischen Verletzer vor der österreichischen Handelskammer in Wien vorgehen müsse. Die einzige Möglichkeit ausländische Beklagte vor inländischen Gerichten zu verklagen, bestehe demgegenüber lediglich bei Vorliegen einer Mehrheit von Beklagten. Dr. v. Mühlendahl schloss seine Ausführungen mit einem kurzen Hinweis auf die aktuellsten Änderungen im Bereich des einstweiligen Rechtsschutzes.

Der Vortrag gab einen anschaulichen Einblick in die prozessualen Besonderheiten bei der grenzüberschreitenden Verfolgung von Markenrechtsverletzungen, die die ihrerseits hochkomplexen Fragen des materiellen Rechts überlagern. Die nachfolgende angeregte Diskussion beschäftige sich insbesondere mit nicht-eingetragenen Marken und deren Erfolgsaussichten bei Verletzungsverfahren.

Der nachfolgende Umtrunk bot abschließend die Gelegenheit zum Meinungsaustausch.