„Typische Anwaltsfehler im lauterkeitsrechtlichen Verfahren“ – Herr RA Pascal Tavanti referierte am ITM zu praktischen Problemen bei wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzungen

 

Auf eine P1020493Einladung des Vereins zur Förderung der Forschungsstelle für Gewerblichen Rechtsschutz hin war am 26.11.2015 Herr Rechtsanwalt Pascal Tavanti zu Gast am ITM, um in einem Vortrag auf typische Fehler hinzuweisen, die aus anwaltlicher Sicht im Laufe eines lauterkeitsrechtlichen Verfahrens geschehen können.

 

 

 

Herr Pascal Tavanti ist seit 1999 als Rechtsanwalt tätig, ist Fachanwalt sowohl für Gewerblichen Rechtsschutz als auch für Urheber- und Medienrecht und ist auf die Beratung von Unternehmen im Bereich des Rechts der Werbung und des Markenrechts spezialisiert. Darüber hinaus ist er Mitglied des Ausschusses „Gewerblicher Rechtsschutz“ der Bundesanwaltskammer und hält regelmäßig Vorträge an der Fachhochschule Potsdam sowie vor Fachpublikum. Seit 2014 ist Herr Tavanti Partner in der Kanzlei Scheuermann/Westerhoff/Strittmatter in Berlin.

Zu Beginn erläuterte Herr Tavanti, dass im Wettbewerbsrecht die materielle Rechtslage und das Resultat der juristischen Auseinandersetzung oft auseinanderfallen, weil gerade hier der Wahl der richtigen Strategie und der Art und Weise der Prozessführung große Bedeutung zukommt. Dies hat zur Folge, dass auch das Risiko anwaltlicher Fehler im Lauterkeitsrecht relativ hoch ist.

Als erste Fehlerquelle nannte Herr Tavanti die Ermittlung des Sachverhalts, wobei Mandanten unbedingt auch etwaige Kostenrisiken, wie z.B. eine potenzielle Schadensersatzpflicht aus § 945 ZPO, hingewiesen werden müssten, die gerade im B2B Bereich nicht unterschätzt werden dürften.

Herr Tavanti machte deutlich, dass für Anwälte im Wettbewerbsrecht große Haftungsrisiken bestehen. Hier nannte er die anwaltliche Abmahnung ohne Vollmachtsurkunde des Anwalts als Beispiel, wo es in der Praxis vorgekommen sei, dass – nach ungünstigem Verlauf der Auseinandersetzung – der vermeintliche Mandant die Vollmachterteilung bestritt und so der Anwalt schadensersatzpflichtig geworden ist. Auch gilt im Wettbewerbsrecht eine verkürzte Verjährungsfrist von sechs Monaten (vgl. § 11 Abs. 1 UWG), so dass auch hier höchste anwaltliche Sorgfalt geboten sei.

Anhand vieler Beispiele und Anekdoten erläuterte Herr Tavanti Fallkonstellationen und verbreitete Annahmen aus der Praxis und schilderte, was aus seiner Sicht die jeweils bestmögliche anwaltliche Vorgehensweise darstelle. Er stellte hier seine eigenen, meist sehr pragmatischen Ansätze vor, die nicht nur zu einer praxisnahen Auseinandersetzung mit der Thematik, sondern auch zu einer aufgelockerten Gesprächsatmosphäre beitrugen, wie zum Beispiel die Faustformel: „Jedem, der aus dem Gulli schaut, wird zugestellt!“

Im Anschluss wurde bei einem kleinen Umtrunk mit Herrn Tavanti und verschiedenen Mitgliedern des Fördervereins weiter über die Thematik diskutiert.