Frau Antoine zu Besuch in Urheberrechts-Vorlesung

Am 27.6.2022 hat Frau Lucie Antoine per Zoom den bereits angekündigten Vortrag zum Thema „Immaterialgüterrechte und ihre Bedeutung in der Datenökonomie“ gehalten. Die ehemalige wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl von Prof. Dr. Matthias Leistner, LL.M an der LMU München und jetzige Referendarin im OLG-Bezirk München sprach sowohl zu einigen Teilnehmenden bei Zoom als auch im Rahmen eines hybriden Formats zu den Teilnehmenden der Vorlesung „Urheberrecht“.

Im Ausgangspunkt wurden in dem Vortrag die Rahmenbedingungen für die Schaffung und den Transfer erläutert, sowohl was Anreize und die technische Infrastruktur (Interoperabilität, APIs) als auch die rechtliche Infrastruktur anbelangt. Letztere war dann noch Gegenstand einer vertiefteren Auseinandersetzung.

An deren Anfang stand die rechtliche Einordnung von Daten und es wurde die Entwicklung des rechtlichen Umgangs mit Daten von der Schaffung eines eigenen Immaterialgüterrechts hin zu einem Fokus auf Datenzugangsrechte skizziert (etwa Art. 20 DSGVO, Art. 102 AEUV). Gegen diese könnten aber auch mögliche Immaterialgüterrechte angeführt werden.

Ein Schutz über Immaterialgüterrechte weist laut Antoine aber auch verschiedene Probleme auf. Urheberrechtlich kommt insbesondere ein Schutz als Datenbanken in Betracht, wobei zwischen Datenbankherstellerrechten und Datenbankwerken zu trennen ist und letzteren unter anderem aufgrund der Anforderungen des Werkbegriffs eher untergeordnete Bedeutung zukomme. Auch das Datenbankherstellerrecht weise aber gerade bei maschinengenerierten Daten Unsicherheiten auf, von denen einige durch den geplanten Art. 35 des Data Act durch Klarstellung gelöst werden sollen.

Das Patentrecht dagegen spiele in der Datenökonomie keine große Rolle – denkbar sei allenfalls ein Schutz als Verfahrenserzeugnis.

Der praktisch relevanteste, weil flexibelste Schutz sei aber über das GeschGehG möglich. Dank des weiten relativen Geheimnisbegriffs sei dieser Schutz auch bei Datentransfers praktikabel und könne auch über seine Drittwirkung einen verlässlichen Schutz gewähren. Aktuell stelle sich allerdings das Problem, dass in der Praxis bislang bei dem Erfordernis hinreichender Geheimhaltungsmaßnahmen nahezu unerreichbare Anforderungen gestellt würden.

Im Ergebnis stelle die gängige Praxis, primär Vertragsrecht zur Regelung der Rechte an Daten zu verwenden, auch jetzt (noch) die beste Lösung dar, um etwaige Unsicherheiten zu beseitigen. Neue Entwicklungen könnten hier aber das Verhältnis verschieben.

Im Anschluss an den Vortrag fand noch eine Fragerunde statt, in der es unter anderem um weitergehende Konsequenzen des Data Act ging.

Wir danken Frau Antoine für den spannenden Vortrag über brandaktuelle Probleme im Bereich der Immaterialgüterrechte und den Teilnehmenden für ihr reges Interesse.